Weitere Entscheidung unten: EuGH, 01.02.1996

Rechtsprechung
   EuGH, 28.03.1996 - C-318/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,1811
EuGH, 28.03.1996 - C-318/94 (https://dejure.org/1996,1811)
EuGH, Entscheidung vom 28.03.1996 - C-318/94 (https://dejure.org/1996,1811)
EuGH, Entscheidung vom 28. März 1996 - C-318/94 (https://dejure.org/1996,1811)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,1811) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland.

    Richtlinie 71/305 des Rates in der Fassung der Richtlinie 89/440, Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c
    Rechtsangleichung; Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge; Richtlinie 71/305; Ausnahmen von den gemeinsamen Vorschriften; Voraussetzungen; Weigerung einer Behörde eines Mitgliedstaats in einem nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren, ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Deutschland

  • Wolters Kluwer

    Ausbaggerung der Unterems von Papenburg nach Oldersum ; Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Vergabebekanntmachung ; Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften für die Auftragsvergabe; Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung einer ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Bekanntmachung öffentlicher Bauaufträge

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Richtlinie 71/305 - Ausnahmen von den gemeinsamen Vorschriften - Voraussetzungen - Weigerung einer Behörde eines Mitgliedstaats in einem nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    EU-Vergaberecht: Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung nur enger Ausnahmefall (IBR 1996, 355)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1997, 373
  • BB 1996, 442
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 18.05.1995 - C-57/94

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 28.03.1996 - C-318/94
    13 Demnach ist Artikel 9 der Richtlinie 71/305, der Ausnahmen von den Vorschriften zulässt, die die Wirksamkeit der durch den EG-Vertrag im Bereich der öffentlichen Bauaufträge eingeräumten Rechte gewährleisten sollen, eng auszulegen; die Beweislast dafür, daß die aussergewöhnlichen Umstände, die die Ausnahme rechtfertigen, tatsächlich vorliegen, obliegt demjenigen, der sich auf sie berufen will (Urteil vom 18. Mai 1995 in der Rechtssache C-57/94, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-1249, Randnr. 23).

    14 Ausserdem greift die in Artikel 9 Buchstabe d der Richtlinie 71/305 geregelte Ausnahme, nämlich die Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung über die Ausschreibung, nur ein, wenn kumulativ drei Voraussetzungen erfuellt sind, wenn nämlich ein unvorhersehbares Ereignis vorliegt, dringliche und zwingende Gründe gegeben sind, die die Einhaltung der in anderen Verfahren vorgeschriebenen Fristen nicht zulassen, und schließlich ein Kausalzusammenhang zwischen dem unvorhersehbaren Ereignis und den sich daraus ergebenden dringlichen, zwingenden Gründen besteht (Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-107/92, Kommission/Italien, Slg. 1993, I-4655, Randnr. 12).

  • EuGH, 02.08.1993 - C-107/92

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 28.03.1996 - C-318/94
    14 Ausserdem greift die in Artikel 9 Buchstabe d der Richtlinie 71/305 geregelte Ausnahme, nämlich die Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung über die Ausschreibung, nur ein, wenn kumulativ drei Voraussetzungen erfuellt sind, wenn nämlich ein unvorhersehbares Ereignis vorliegt, dringliche und zwingende Gründe gegeben sind, die die Einhaltung der in anderen Verfahren vorgeschriebenen Fristen nicht zulassen, und schließlich ein Kausalzusammenhang zwischen dem unvorhersehbaren Ereignis und den sich daraus ergebenden dringlichen, zwingenden Gründen besteht (Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-107/92, Kommission/Italien, Slg. 1993, I-4655, Randnr. 12).
  • EuGH, 15.10.2009 - C-275/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Es müssen ein unvorhersehbares Ereignis, dringliche und zwingende Gründe, die die Einhaltung der in anderen Verfahren vorgeschriebenen Fristen nicht zulassen, und ein Kausalzusammenhang zwischen dem unvorhersehbaren Ereignis und den sich daraus ergebenden dringlichen, zwingenden Gründen gegeben sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. August 1993, Kommission/Italien, C-107/92, Slg. 1993, I-4655, Randnr. 12, vom 28. März 1996, Kommission/Deutschland, C-318/94, Slg. 1996, I-1949, Randnr. 14, und vom 18. November 2004, Kommission/Deutschland, C-126/03, Slg. 2004, I-11197, Randnr. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-292/04

    FRAU GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL SCHLÄGT VOR, DIE WIRKUNGEN DES URTEILS IN DER

    26 - Vgl. u. a. das Urteil vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-128/89 (Kommission/Italien, Slg. 1990, I-3239, Randnr. 23) zur Warenverkehrsfreiheit, das Urteil vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-157/94 (Kommission/Niederlande, Slg. 1997, I-5699, Randnr. 51) betreffend Artikel 88 Absatz 2 EG sowie die Urteile vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-318/94 (Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-1949, Randnr. 13) und vom 10. April 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-20/01 und C-28/01 (Kommission/Deutschland, Slg. 2003, I-3609, Randnr. 58).

    49 - Urteil vom 20. März 2003 in der Rechtssache C-135/01 (Kommission/Deutschland, Slg. 2003, I-2837, Randnr. 24).

    51 - Urteil vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-191/95 (Kommission/Deutschland, Slg. 1998, I-5449, Randnr. 44).

    53 - Siehe u. a. das Urteil vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-431/92 (Kommission/Deutschland, Slg. 1995, I-2189, Randnr. 21).

    54 - Vgl. in diesem Sinne das Urteil vom 5. November 2002 in der Rechtssache C-476/98 (Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-9855, Randnr. 38) mit Verweis auf das Urteil in der Rechtssache C-431/92 (zitiert in Fußnote 53), Randnr. 22. Siehe ferner das Urteil in der Rechtssache 247/87 (zitiert in Fußnote 52), wonach die Untätigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person, die sich auf die Feststellung richtet, dass die Kommission es unter Verletzung des Vertrages unterlassen hat, einen Beschluss zu fassen, indem sie gegen einen Mitgliedstaat kein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat, unzulässig ist.

  • EuGH, 08.04.2008 - C-337/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Ausnahmen von den Vorschriften, die die Wirksamkeit der im Vertrag niedergelegten Rechte im Bereich der öffentlichen Aufträge gewährleisten sollen, eng auszulegen (vgl. Urteile vom 18. Mai 1995, Kommission/Italien, C-57/94, Slg. 1995, I-1249, Randnr. 23, vom 28. März 1996, Kommission/Deutschland, C-318/94, Slg. 1996, I-1949, Randnr. 13, und vom 2. Juni 2005, Kommission/Griechenland, C-394/02, Slg. 2005, I-4713, Randnr. 33).
  • EuGH, 18.11.2004 - C-126/03

    Kommission / Deutschland

    Es müssen ein unvorhersehbares Ereignis, dringliche und zwingende Gründe, die die Einhaltung der in anderen Verfahren vorgeschriebenen Fristen nicht zulassen, und ein Kausalzusammenhang zwischen dem unvorhersehbaren Ereignis und den sich daraus ergebenden dringlichen, zwingenden Gründen gegeben sein (vgl. zur Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge [ABl. L 185, S. 5] die Urteile vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-107/92, Kommission/Italien, Slg. 1993, I-4655, Randnr. 12, und vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-318/94, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-1949, Randnr. 14).
  • EuGH, 10.04.2003 - C-20/01

    Kommission / Deutschland

    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 92/50, der Ausnahmen von den Vorschriften zulässt, die die Wirksamkeit der durch den EG-Vertrag im Bereich der öffentlichen Dienstleistungsaufträge eingeräumten Rechte gewährleisten sollen, eng auszulegen ist und dass die Beweislast dafür, dass die außergewöhnlichen Umstände, die die Ausnahme rechtfertigen, tatsächlich vorliegen, demjenigen obliegt, der sich auf sie berufen will (vgl. zu öffentlichen Bauaufträgen Urteil vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-318/94, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-1949, Randnr. 13).
  • EuGH, 02.06.2005 - C-394/02

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    40 Was zweitens die in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 93/38 geregelte Ausnahme betrifft, so hat die Rechtsprechung diese an drei kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen geknüpft: Es muss ein unvorhersehbares Ereignis vorliegen, es müssen dringliche und zwingende Gründe gegeben sein, die die Einhaltung von bei einem Aufruf zum Wettbewerb vorgeschriebenen Fristen nicht zulassen, und es muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem unvorhersehbaren Ereignis und den sich daraus ergebenden dringlichen zwingenden Gründen bestehen (vgl. in diesem Sinne im Zusammenhang mit der Richtlinie 71/305 Urteile vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-107/92, Kommission/Italien, Slg. 1993, I-4655, Randnr. 12, und vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-318/94, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-1949, Randnr. 14).
  • EuGH, 13.01.2005 - C-84/03

    Kommission / Spanien

    48 Nach der Rechtsprechung sind die Ausnahmen von den Vorschriften, die die Wirksamkeit der Rechte nach dem Vertrag im Bereich der öffentlichen Bauaufträge gewährleisten sollen, eng auszulegen (Urteile vom 18. Mai 1995 in der Rechtssache C-57/94, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-1249, Randnr. 23, und vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-318/94, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-1949, Randnr. 13).
  • OLG Bremen, 14.12.2021 - 2 Verg 1/21

    Anforderungen an mehrfache Dringlichkeitsvergaben von Corona-Schnelltests -

    Zwischen dem unvorhersehbaren Ereignis und den sich daraus ergebenden dringlichen, zwingenden Gründen muss zudem ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. EuGH, Urteil vom 28. März 1996 - Rs. C-318/94, NVwZ 1997, 373, Rn. 14).
  • EuGH, 14.09.2004 - C-385/02

    Kommission / Italien

    19 Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie, der Ausnahmen von den Vorschriften zulässt, die die Wirksamkeit der durch den EG-Vertrag im Bereich der öffentlichen Bauaufträge eingeräumten Rechte gewährleisten sollen, ist eng auszulegen; die Beweislast dafür, dass die außergewöhnlichen Umstände, die die Ausnahme rechtfertigen, tatsächlich vorliegen, obliegt demjenigen, der sich auf sie berufen will (in diesem Sinne Urteile vom 18. Mai 1995 in der Rechtssache C-57/94, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-1249, Randnr. 23, und vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-318/94, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-1949, Randnr. 13).
  • VG Ansbach, 08.12.2017 - AN 14 E 17.02475

    Interimsweise Vergabe von Rettungsdienstleistungen im freihändigen Verfahren

    Diese nunmehr in § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV normierten Voraussetzungen für eine Direktvergabe in Fällen besonderer Dringlichkeit entsprechen im Wesentlichen den vom Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.10.2009 (C-275/08) entwickelten Voraussetzungen für eine Interimsvergabe (vgl. auch EuGH U. v. 2.8. 1996 - C-107/92 -, juris - Kommission/Italien; U. v. 28.3.1996 - C-318/94 -, NVwZ 1997, 373 - Kommission/Italien; U. v. 18.11.2004 - C-126/03 -, EuZW 2005, 26 - Kommission/Deutschland).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2002 - C-20/01

    Kommission / Deutschland

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2005 - C-209/04

    Kommission / Österreich - Richtlinie 79/409/EWG - Erhaltung der wild lebenden

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2005 - C-394/02

    Kommission / Griechenland

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-239/04

    Kommission / Portugal - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2004 - C-385/02

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2000 - C-337/98

    Kommission / Frankreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.1998 - C-323/96

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH, 01.02.1996 - C-164/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,1173
EuGH, 01.02.1996 - C-164/94 (https://dejure.org/1996,1173)
EuGH, Entscheidung vom 01.02.1996 - C-164/94 (https://dejure.org/1996,1173)
EuGH, Entscheidung vom 01. Februar 1996 - C-164/94 (https://dejure.org/1996,1173)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,1173) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome - Indirekte Bindung an die nationalen Vorschriften - Reglementierter Beruf.

  • EU-Kommission PDF

    Aranitis / Land Berlin

    Richtlinie 89/48 des Rates, Artikel 1 Buchstaben c und d
    1. Freizuegigkeit; Niederlassungsfreiheit; Arbeitnehmer; Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen; Geltungsbereich der Richtlinie 89/48; Begriff "reglementierter Beruf"; Beruf, dessen Aufnahme oder Ausübung durch ...

  • EU-Kommission

    Aranitis / Land Berlin

  • riw-online.de

    Reglementierter Beruf: Diplom-Geologe

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 177; ; Richtlinie 89/48/EWG vom 21.12.1988 Art. 1 c; ; Richtlinie 89/48/EWG vom 21.12.1988 Art. 1 d; ; Richtlinie 89/48/EWG vom 21.12.1988 Art. 7 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    1. Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Arbeitnehmer - Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen - Geltungsbereich der Richtlinie 89/48 - Begriff "reglementierter Beruf" - Beruf, dessen Aufnahme oder Ausübung ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome; Einstufung eines Berufs als indirekt reglementiert; Dreijährige Berufsausbildung als Befähigungsnachweis

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1997, 373 (Ls.)
  • DVBl 1996, 426
  • BB 1996, 342
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 07.05.1991 - C-340/89

    Vlassopoulou / Ministerium für Justiz, Bundes- u. Europaangelegenheiten

    Auszug aus EuGH, 01.02.1996 - C-164/94
    31 Nach ständiger Rechtsprechung müssen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, wenn bei ihnen die Genehmigung zur Ausübung eines Berufes beantragt wird, dessen Aufnahme nach den nationalen Rechtsvorschriften an den Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation gebunden ist, die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die der Betroffene für die Ausübung dieses Berufes in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, in der Weise berücksichtigen, daß sie die in diesen Diplomen bescheinigte Befähigung mit den nach den nationalen Vorschriften verlangten Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen (vgl. insbesondere Urteile vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-340/89, Vlassopoulou, Slg. 1991, I-2357, Randnr. 16, und vom 7. Mai 1992 in der Rechtssache C-104/91, Aguirre Borrell u. a., Slg. 1992, I-3003, Randnr. 11).
  • EuGH, 07.05.1992 - C-104/91

    Strafverfahren gegen Aguirre Borrell u.a.

    Auszug aus EuGH, 01.02.1996 - C-164/94
    31 Nach ständiger Rechtsprechung müssen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, wenn bei ihnen die Genehmigung zur Ausübung eines Berufes beantragt wird, dessen Aufnahme nach den nationalen Rechtsvorschriften an den Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation gebunden ist, die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die der Betroffene für die Ausübung dieses Berufes in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, in der Weise berücksichtigen, daß sie die in diesen Diplomen bescheinigte Befähigung mit den nach den nationalen Vorschriften verlangten Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen (vgl. insbesondere Urteile vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-340/89, Vlassopoulou, Slg. 1991, I-2357, Randnr. 16, und vom 7. Mai 1992 in der Rechtssache C-104/91, Aguirre Borrell u. a., Slg. 1992, I-3003, Randnr. 11).
  • EuGH, 10.12.2009 - C-345/08

    Der Zugang zum Vorbereitungsdienst für die juristischen Berufe eines

    Wie sich aus der in Randnr. 37 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt und anders als Herr Pe?›la geltend macht, sind die Kenntnisse, die durch das in einem anderen Mitgliedstaat verliehene Diplom bescheinigt werden, und die in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Fähigkeiten oder die dort gewonnene Berufserfahrung sowie die Erfahrung, die in dem Mitgliedstaat gewonnen wurde, in dem der Bewerber seine Eintragung beantragt, am Maßstab der beruflichen Qualifikation zu prüfen, die in den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats verlangt wird (vgl. in diesem Sinne auch Urteile Aguirre Borrell u. a., Randnr. 11, vom 1. Februar 1996, Aranitis, C-164/94, Slg. 1996, I-135, Randnr. 31, Dreessen, Randnr. 24, und Morgenbesser, Randnr. 67).
  • EuGH, 11.07.2002 - C-294/00

    Gräbner

    Der Gerichtshof hat bereits im Zusammenhang mit in Artikel 1 Buchstaben c und d der Richtlinie 89/48 enthaltenen ähnlichen Definitionen der Begriffe "reglementierter Beruf" und "reglementierte berufliche Tätigkeit" entschieden, dass die Aufnahme oder Ausübung eines Berufes dann als direkt rechtlich geregelt angesehen werden muss, wenn die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats eine Regelung enthalten, durch die die betreffende berufliche Tätigkeit ausdrücklich Personen vorbehalten wird, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, während die Aufnahme dieser Tätigkeit denjenigen versagt wird, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen (Urteile vom 1. Februar 1996 in der Rechtssache C-164/94, Aranitis, Slg. 1996, I-135, Randnr. 19, und vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-234/97, Fernández de Bobadilla, Slg. 1999, I-4773, Randnr. 17).

    Ein Beruf gilt als indirekt reglementiert, wenn die Aufnahme dieses Berufes oder seine Ausübung einer indirekten rechtlichen Kontrolle unterliegt (Urteil Aranitis, Randnr. 27).

  • EuGH, 13.11.2003 - C-313/01

    DIE ITALIENISCHEN BEHÖRDEN DÜRFEN DEM INHABER EINER IN EINEM ANDEREN

    Ein Beruf ist daher als reglementiert im Sinne der Richtlinie 89/48 anzusehen, wenn die Aufnahme oder Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt ist, mit denen eine Regelung aufgestellt wird, die bewirkt, dass diese berufliche Tätigkeit ausdrücklich Personen vorbehalten wird, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, während sie die Aufnahme dieser Tätigkeit denjenigen versagt, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen (vgl. Urteile vom 1. Februar 1996 in der Rechtssache C-164/94, Aranitis, Slg. 1996, I-135, Randnr. 19, und Fernández de Bobadilla, Randnr. 17).
  • EuGH, 08.07.1999 - C-234/97

    Fernández de Bobadilla

    Aus Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48 und aus Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51 geht hervor, daß ein reglementierter Beruf aus einer beruflichen Tätigkeit besteht, deren Aufnahme oder Ausübung direkt oder indirekt rechtlich, also durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, geregelt ist (siehe Urteil vom 1. Februar 1996 in der Rechtssache C-164/94, Aranitis, Slg. 1996, I-135, Randnr. 18).

    Die Aufnahme oder Ausübung eines Berufes muß dann als direkt rechtlich geregelt angesehen werden, wenn die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats eine Regelung enthalten, durch die die betreffende berufliche Tätigkeit ausdrücklich Personen vorbehalten wird, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, während die Aufnahme dieser Tätigkeit denjenigen versagt wird, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen (siehe Urteil Aranitis, a. a. O., Randnr. 19).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2010 - C-424/09

    Toki - Arbeitnehmer - Anerkennung der Hochschuldiplome -

    11 - Vgl. Urteil vom 1. Februar 1996, Aranitis (C-164/94, Slg. 1996, I-135, Randnr. 17).

    14 - Urteil Aranitis (Randnrn. 18 und 19).

    17 - Dieser Umstand ist auf alle Fälle unerheblich, denn wie der Gerichtshof in Bezug auf die Einstufung eines reglementierten Berufs im Aufnahmemitgliedstaat klar ausgeführt hat, hängt "[d]ie Frage, ob ein Beruf reglementiert ist, ... von der im Aufnahmestaat bestehenden Rechtslage und nicht von den dort herrschenden Arbeitsmarktbedingungen ab" (Urteil Aranitis, Randnr. 23).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2003 - C-313/01

    Morgenbesser

    17: - Urteile vom 1. Februar 1996 in der Rechtssache C-164/94 (Aranitis, Slg. 1996, I-135, Randnrn.

    18 und 33) und in der Rechtssache C-234/97 (zitiert in Fußnote 10), Randnr. 16.18: - Urteile in der Rechtssache C-164/94 (zitiert in Fußnote 17), Randnr. 19, und in der Rechtssache C-234/97 (zitiert in Fußnote 10), Randnr. 17.19: - Jacques Pertek, "Les professions juridiques et judiciaires dans l'Union européenne", Droit administratif et droit communautaire .

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.1998 - C-234/97

    Fernández de Bobadilla

    (18) - Urteil vom 1. Februar 1996 in der Rechtssache C-164/94 (Aranitis, Slg. 1996, I-135, Randnr. 23).

    (39) - A. a. O., Randnr. 16; vgl. auch die Urteile Borrell, Randnr. 11; Kommission/Spanien, Randnr. 12 und Aranitis, Randnr. 31. Der Gerichtshof hat sich in seinem Urteil Heylens, Randnr. 11, auf eine solche Verpflichtung bezogen, wenn die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten die Anerkennung ausländischer Diplome als gleichwertig erlauben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2006 - C-149/05

    Price - Arbeitnehmer - Berufszugang - Richtlinie 89/48/EWG - Richtlinie 92/51/EWG

    5 - Urteile vom 1. Februar 1996 in der Rechtssache C-164/94 (Aranitis, Slg. 1996, I-135, Randnrn.

    6 - Urteile in der Rechtssache C-164/94 (zitiert in Fußnote 5), Randnr. 19, und in der Rechtssache C-234/97 (zitiert in Fußnote 5), Randnr. 17.

  • EuGH, 02.03.2023 - C-270/21

    A (Enseignant d'école maternelle)

    Ein Beruf ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dann als ein reglementierter Beruf im Sinne der Richtlinien 89/48 und 92/51 anzusehen, wenn die Aufnahme oder die Ausübung der diesen Beruf bildenden beruflichen Tätigkeit unter Rechts- oder Verwaltungsvorschriften fallen, die eine Regelung enthalten, durch die die betreffende berufliche Tätigkeit ausdrücklich Personen vorbehalten wird, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, und die Aufnahme dieser Tätigkeit denjenigen versagt wird, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen (Urteile vom 1. Februar 1996, Aranitis, C-164/94, EU:C:1996:23, Rn. 19, und vom 8. Mai 2008, Kommission/Spanien, C-39/07, EU:C:2008:265, Rn. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2003 - C-102/02

    Beuttenmüller

    33 - Vgl. Urteile vom 1. Februar 1996 in der Rechtssache C-164/94 (Aranitis, Slg. 1996, I-135, Randnr. 19) und vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-234/97 (Fernández de Boadilla, Slg. 1999, I-4773, Randnr. 17).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2005 - C-514/03

    Kommission / Spanien - Niederlassungsfreiheit (Artikel 43 EG) und freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2003 - C-171/02

    Kommission / Portugal

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2002 - C-285/01

    Burbaud

  • EuGH, 08.05.2008 - C-39/07

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2001 - C-294/00

    Gräbner

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-232/99

    Kommission / Spanien

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1999 - C-238/98

    Hocsman

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.1996 - C-101/94

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2000 - C-16/99

    Erpelding

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-270/21

    A (Enseignant d'école maternelle) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Anerkennung

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.1998 - C-193/97

    Manuel de Castro Freitas (C-193/97) und Raymond Escallier (C-194/97) gegen

  • VG Regensburg, 03.03.2009 - RO 4 K 08.1243
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht